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Gefährundungsbeurteilung

Gefahren erkennen, bevor sie entstehen.

Gefährdungsbeurteilungen erfordern Sachkenntnisse über betriebliche Arbeitsabläufe, über die Gefährdungsfaktoren und die Schutzmaßnahmen. Interne und/oder externe Experten können Sie unterstützen.

Intern

In ihrem Betrieb haben Sie die Möglichkeit, fachkundige Personen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Für die Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist die Bildung eines Projektteams empfehlenswert, bestehend aus

  • der Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • dem Betriebsarzt,
  • dem jeweils zuständigen Vorgesetzten,
  • dem Betriebsrat,
  • dem Sicherheitsbeauftragten und dem Beauftragten für das Qualitäts-/Umwelt-Management und bei Bedarf
  • weitere Spezialisten, wie zum Beispiel den Strahlenschutzbeauftragten, Beauftragte für die Biologische Sicherheit oder den Hauptschweißingenieur.

 

Diese Gruppe kann Planung, Konzepterstellung, Methodenauswahl, Durchführung und Maßnahmenumsetzung koordinieren.

Mit unserer Unterstützung

Sie können uns als externe Fachkräfte der AS Scheller GmbH aus sicherheitstechnischem und der AMD Scheller GmbH aus betriebsärztlichem Dienst beauftragen.

Wir werden Sie – beziehungsweise Ihre betrieblichen Führungskräfte – beraten, indem sie zum Beispiel

  • Vorschläge zum methodischen Vorgehen unterbreiten,
  • über Kriterien zur Risikobewertung informieren,
  • durch Begehungen, Überprüfungen und Untersuchungen Ursachen für Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen ermitteln,
  • Vorschläge für Schutzmaßnahmen unterbreiten.

Bei dieser Beratungstätigkeit stehen für den Betriebsarzt die medizinischen Aspekte und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit die technischen Aspekte des Arbeitsschutzes im Vordergrund, so dass erst durch unser beider Zusammenwirken eine umfassende Beratung des Arbeitgebers gegeben ist.

Die Anforderungen, die an diese Personen gestellt werden, sind in den §§ 4 und 7 im Arbeitssicherheitsgesetz beschrieben.

Bei unserem Einsatz der externen Fachkräfte sollten Sie bitte dafür Sorge tragen, dass fachkundige betriebliche Kräfte und die betroffenen Beschäftigten einbezogen werden können.

Die Betroffenen können am besten beurteilen, welche Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz auftreten.

Für Fragen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung außer uns stehen Ihnen auch die

  • staatlichen Arbeitsschutzbehörden,
  • zuständigen Unfallversicherungsträger,
  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
  • Industrie- und Handelskammern,
  • Handwerkskammern und
  • die Technologieberatungsstellen des DGB beratend zur Seite.

Weitere Leistungen

Ermittlung der psychischen Belastungen

Gefährdungsbeurteilungen bei psychischen Belastungen sind inzwischen ein viel diskutiertes Thema unter den Fachleuten für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Den meisten ist bekannt, dass zu Gefährdungsbeurteilungen laut Arbeitsschutzgesetz auch die Erfassung der psychischen Belastungen gehört. Wie diese Beurteilungen aber umgesetzt werden können, darüber besteht immer noch Unsicherheit.

Folgende Leistungen bieten wir an:
  • Bedarfsanalyse zur psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz
  • Beratung zu psychischen Belastungen am Arbeitsplatz
  • Durchführung von Befragungen
  • Ermittlung der psychischen Belastungen im Workshop
 

Die Maßnahmen in den Handlungsfeldern sollen insbesondere dazu beitragen, die geforderten Ziele zu erreichen. Diese sind unter anderem:

  • die bessere Zusammenarbeit der Akteure
  • eine bessere Koordination der bisherigen Aktivitäten im Bereich der Prävention sowie der Früherkennung von psychischen Belastungen und Erkrankungen.
Die Vorteile auf einen Blick

Mit psychischen Gefährdungsbeurteilungen für Ihr Unternehmen durch unsere Experten

  • erhalten Sie eine objektive Einschätzung der psychischen Anforderungen Ihrer Arbeitsplätze,
  • erreichen Sie eine hohe Akzeptanz bei Ihren Führungskräften und Mitarbeitern, die wir in den gesamten Prozess aktiv einbinden,
  • erfüllen Sie die gesetzlichen Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §5
  • verbessern Sie Wohlbefinden, Gesundheit und Leistungsfähigkeit Ihrer Mitarbeiter.

Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung

Die psychische Belastung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat schon lange einen hohen Stellenwert in dem Bereich der Arbeitssicherheit. Seit Januar 2014 ist die Erhebung der psychischen Belastung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung  gesetzlich verankert.
Die systematische Ermittlung der psychischen Belastung durch Gestaltungsmerkmale der Arbeit bildet eine wesentliche Grundlage für die Ableitung zielgerichteter Arbeitsschutzmaßnahmen.
Unsere Sicherheitsfachkräfte und Gesundheitsschutzmanager sind speziell ausgebildet und arbeiten darüber hinaus mit fachkundigen Experten zusammen.

Wir unterstützen Arbeitgeber in den einzelnen Prozessschritten lösungsorientiert,  mit einer auf Ihren individuellen Betrieb ausgelegten Planung, Durchführung, Analyse, Maßnahmenableitung und Wirksamkeitskontrolle.
Dabei berücksichtigen wir branchen- und betriebsspezifische Voraussetzungen, gesetzliche Grundlagen sowie arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse und begleiten Sie zuverlässig und kompetent.

Unser Ziel ist die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben. Darüber hinaus bietet die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung die Möglichkeit, die Aspekte gesunder (Zusammen-)Arbeit zu erfassen, um zusätzliche Erkenntnisse im Sinne eines „gesunden Betriebes“ zu nutzen.

Wichtige Hinweise

Es gibt Prinzipien, die Sie stets beachten sollten:

  • Der Umfang Ihrer Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an den betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten. Berücksichtigen Sie alle voraussehbaren Arbeitsabläufe in Ihrem Unternehmen. Dazu gehören auch Ereignisse und Aufgaben, die außerhalb der “normalen” Betriebsbedingungen stattfinden, wie zum Beispiel Instandhaltungsarbeiten, In- und Außerbetriebnahmen, Vorgehen bei Betriebsstörungen, das Reinigen, oder Nebentätigkeiten wie die Abfallbeseitigung.
  • Machen Sie sich systematisch ein Bild von den Gefährdungen in Ihrem Betrieb. Strukturieren Sie die Gefährdungsbeurteilung so, dass alle erkennbaren Gefahren und Gefährdungen untersucht werden. Das Arbeitsschutzgesetz verweist beispielhaft auf folgende Gefahrenquellen: Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
  • Sobald eine Gefährdung entdeckt wird, klären Sie, wie die Gefährdung beseitigt oder gemindert werden kann.
  • Eine Gefährdungsbeurteilung ist für jede ausgeübte Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz erforderlich. Bei gleichartigen Betriebsstätten, gleichen Arbeitsverfahren und gleichen Arbeitsplätzen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
  • Liegen bei nichtstationären Arbeitsplätzen spezifische Gefährdungen aus den örtlichen Verhältnissen vor, ist eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Für erhöhte Transparenz und Verbindlichkeit sorgt die Pflicht des Arbeitgebers, den gesamten Prozess zu dokumentieren. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung können Sie als Grundlage verwenden für:

  • die organisatorische Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung,
  • die Kontrolle der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen,
  • zu erbringende Nachweise für Aufsichtsbehörden,
  • Überarbeitungen, falls sich die Umstände ändern.

Sie sollten die Beschäftigten in das gesamte Verfahren einbeziehen und sie bereits bei der Erhebung der Fakten beteiligen. Beachten Sie, dass Betriebs- und Personalräte Mitbestimmungsrechte bei der Gefährdungsbeurteilung haben. Das gilt auch für die Auswahl der Methode. Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter haben das Recht/die Pflicht:

  • zu den Vorkehrungen für die Organisation der Gefährdungsbeurteilung und zur Ernennung der für die Durchführung verantwortlichen Personen befragt zu werden,
  • sich an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen,
  • ihre Vorgesetzten oder Arbeitgeber über erkannte Gefahren zu informieren,
  • Änderungen am Arbeitsplatz zu melden,
  • über die Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit und die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung dieser Gefahren informiert zu werden,
  • den Arbeitgeber aufzufordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und Vorschläge zur Verringerung von Gefahren oder zur Beseitigung der Gefahr an der Quelle zu unterbreiten,
  • zu kooperieren, damit der Arbeitgeber eine sichere Arbeitsumgebung gewährleisten kann,
  • bei der Ausarbeitung der Dokumentation für die Gefährdungsbeurteilung befragt zu werden.

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sollte keine einmalige Aktion sein, sondern Bestandteil der kontinuierlichen Sicherheitsarbeit.

Sie ist durchzuführen und zu dokumentieren

  • vor Aufnahme der Tätigkeiten – als anlassbezogene Erstbeurteilung an allen bestehenden Arbeitsplätzen
  • beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
  • vor der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels

Sie ist zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren, insbesondere

  • wenn die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind
  • bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb, wie zum Beispiel
    • der Planung neuer Arbeitsplätze und Arbeitsstätten,
    • der Änderung von Arbeitsverfahren,
    • der Änderung der Arbeitsabläufe und der Arbeitsorganisation,
    • im Zusammenhang mit dem Einsatz anderer Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe,
    • der Änderung oder Neubeschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen,
    • bei wesentlichen Instandsetzungsmaßnahmen
  • in regelmäßigen Abständen, insbesondere bei
    • Änderung von relevanten Rechtsvorschriften oder von Technischen Regeln,
    • neuen arbeitswissenschaftliche Erkenntnissen bzw. Veränderungen des Standes der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
  • zur Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel
  • wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist
  • nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • nach Störfällen und Havarien sowie
  • nach dem Erkennen von kritischen Situationen (z. B. Beinahe-Unfällen, Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie Erkenntnissen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge)
Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten, Beteiligung der Arbeitnehmervertretung, Mitwirkung der Beschäftigten,
Beteiligung des Arbeitsschutzausschusses (ASA)

Beteiligen Sie, wenn vorhanden, die Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses (ASA) an der Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Er wird Sie in allen Fragen von Gesundheitsschutz und Sicherheit unterstützen. Der Arbeitsschutzausschuss ist ein Organ des betrieblichen Arbeitsschutzes und wird nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz ab einer Betriebsgröße von 20 Mitarbeitern vorgeschrieben.

Dem Arbeitsschutzausschuss sollen mindestens folgende Mitglieder angehören:

  • Unternehmer/Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter
  • zwei Mitglieder des Betriebs- oder Personalrates
  • Betriebsarzt
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsingenieure
  • Sicherheitsbeauftragte nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Hinzu kommen können

  • Schwerbehindertenvertretung,
  • Jugendvertretung,
  • Fachleute, wie zum Beispiel Arbeitspsychologen, Suchtbeauftragte, Umweltbeauftragte oder externe Berater.

Mindestens viermal im Jahr sollte der ASA tagen.

Die Kontrolle der betrieblichen Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes erfolgt durch die Aufsichtspersonen der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden und durch die Unfallversicherungsträger.

Staatliche Aufsichtsbehörden

Die Kontrollpflicht der staatlichen Aufsichtsbehörden ist im Arbeitsschutzgesetz, § 21, Absatz 1 verankert. Danach ist die Überwachung des Arbeitsschutzes staatliche Aufgabe. Die obersten Landesbehörden (Ministerien) beauftragen damit in der Regel nachgeordnete Behörden (Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Landesamt für Arbeitssicherheit und Gesundheit, etc.). Diese überprüfen die Betriebe hinsichtlich der Verankerung des Arbeitsschutzes in der betrieblichen Organisation und der Unternehmensstrategie.

Die Überprüfung durch Aufsichtskräfte erfolgt im Rahmen ihrer durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften begründeten sachlichen und territorialen Zuständigkeit in Betrieben und an Arbeitsplätzen außerhalb von Betrieben.

Werden gesetzliche Mindestanforderungen nicht erfüllt, so sind die staatlichen Aufsichtsbehörden aufgefordert, diese mit hoheitlicher Macht durchzusetzen. Um die elementaren Grundrechte der Beschäftigten auf Unversehrtheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu schützen, können sie bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen (verpflichtende Bescheide, Sanktionen) zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben oder Gesundheit treffen. Das Ergebnis kann unter anderem das Stilllegen der betroffenen Arbeitsmittel oder Anlagen sein.

Unfallversicherungsträger

Die Unfallversicherungsträger sind aufgrund ihres autonomen Satzungsrechts ebenfalls für den Arbeitsschutz in ihren Mitgliedsbetrieben zuständig. Die DGUV Vorschrift 1 verweist in § 3 auf § 5 Arbeitsschutzgesetz. Demzufolge können auch die Unfallversicherungsträger die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung in den Betrieben kontrollieren. Nach §3, Absatz 4 der DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer der Berufsgenossenschaft alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.

Zusammenwirken von Staatliche Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträger

Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wirken bei der Überwachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.

Seit Oktober 2008 ist die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) im Arbeitsschutzgesetz und im Sozialgesetzbuch VII gesetzlich verankert. Eine Kernaufgabe der GDA ist die Verbesserung des Zusammenwirkens der staatlichen Arbeitsschutzbehörden und der Unfallversicherungsträger, u.a. im Hinblick auf eine abgestimmte, arbeitsteilige Überwachungs- und Beratungstätigkeit.

Als Arbeitgeber tragen Sie nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 BetrSichV die Verantwortung für die sichere Bereitstellung und Benutzung der in Ihrem Unternehmen verwendeten Arbeitsmittel.

 

Gefährdungsbeurteilung
Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln

Um die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten, haben Sie auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsmittel die dafür notwendigen Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen zu überprüfen und den Gesamtprozess zu dokumentieren. Dabei sind auch überwachungsbedürftige Anlagen zu berücksichtigen, die als Arbeitsmittel von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden.

Gegenstand der Ermittlung und Bewertung sind die Gefährdungen, die von der Bereitstellung und Benutzung des Arbeitsmittels selbst ausgehen wie auch Gefährdungen, die durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

AS Scheller GmbH Ihr zertifizierter Partner

Wir die AS Scheller GmbH, selbst zertifiziert nach OHRIS durch das Gewerbeaufsichtsamt Schwaben und mit Weiterbildungen im Qualitätsmanagement sowie die Anerkennung zum Arbeitsschutzmanager ( HSE Manager), beraten oder begleiten sie gerne in der Einführung eines Arbeitsschutzmanagementsystem oder unterstützen und begleiten sie in der Implementierung weitere Qualitätssystemen.

Management Systeme (OHRIS)

Ob Arbeitssysteme sicher und gesundheitsgerecht gestaltet werden, hängt von der betrieblichen Organisation – vom Management – ab. Oftmals sind die Ursachen für gesundheitliche Risiken nicht in den konkreten Arbeitsbedingungen vor Ort, sondern in der betrieblichen Organisation und innerbetrieblichen Kommunikation begründet. Diese Mängel wirken sich oft sehr viel drastischer aus als Defizite im einzelnen Arbeitssystem.

Schwachstellen im betrieblichen Management, die zu Unfällen führen können, sind

  • fehlende Aufsicht,
  • unterlassene Unterweisung,
  • keine Pflichtenübertragung,
  • keine geeigneten Arbeitsmittel,
  • unzureichende Sicherheitsvorkehrungen (z. B. technische Absturzsicherung, Absichern von Teilen),
  • keine Persönlichen Schutzausrüstungen und
  • unkoordiniertes Arbeiten.

Die Einbeziehung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die betriebliche Organisation (Unternehmensphilosophie) ist eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg Ihres Unternehmens.

Einbeziehung heißt,

  • dass der Arbeitsschutz auf allen Ebenen bekannt, akzeptiert und im Verantwortungsbereich des Managements verankert ist,
  • dass die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Befugnisse geregelt und im Unternehmen bekannt sind (z.B. wer ermittelt und bewertet Gefährdungen, wer plant und setzt notwendige Maßnahmen um, wer überwacht die Durchführung),
  • dass die Beschäftigten und soweit vorhanden ihre Vertretungen beteiligt werden und
  • dass Präventionsprogramme zur Gesundheitsförderung durchgeführt werden.

 

Einbeziehen heißt auch, dass der Arbeitsschutz praxiswirksam im betrieblichen Management verankert sein sollte. Bürokratismus und Formalismus führen nicht zu den gewünschten Zielen.

Jede Führungskraft, jeder Beschäftigte muss bei jeder Tätigkeit, an jedem Arbeitsplatz an Sicherheit und Gesundheitsschutz denken und dementsprechend handeln.

In kleinen Unternehmen hängt die Einbeziehung von Sicherheit und Gesundheitsschutz vom Engagement des Unternehmers direkt ab. Arbeitet er selbst mit und ist er auf seine eigene Sicherheit (bzw. auf die seiner mitarbeitenden Familie und seiner Mitarbeiter) bedacht, so wird der Arbeitsschutz eine wichtige Rolle im Unternehmen spielen.

GDA-Leitlinie “Arbeitsschutzorganisation”

Am 15.12.2011 hat das zentrale Entscheidungsgremium der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA), die Nationale Arbeitsschutzkonferenz, die Leitlinie “Arbeitsschutzorganisation” verabschiedet.

Die Leitlinie gibt den Präventionsleitungen der Unfallversicherungsträger und den Obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder Maßstäbe an die Hand, um die im Arbeitsschutzgesetz und im SGB VII geforderte gemeinsame Beratungs- und Überwachungsstrategie auf dem Gebiet der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes als ganzheitliche Aufgabe der Präventionsdienste und der Arbeitsschutzbehörden der Länder umsetzen zu können

Occupational-Health- and Risk-Managementsystem (OHRIS)
Arbeitsschutzmanagementsystem OHRIS

OHRIS ist das Managementsystem der Bayerischen Staatsregierung für mehr Gesundheit bei der Arbeit und Sicherheit technischer Anlagen. Entwickelt wurde es in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, um den Arbeitsschutz in den Betrieben zu verbessern und wirtschaftlicher zu gestalten. Ein Grundgedanke von OHRIS ist, dass die Mitarbeiter in erheblichem Maße den Erfolg eines Unternehmens mit bestimmen.

Am wirkungsvollsten werden der Arbeitsschutz und die Sicherheit der Beschäftigten mit einem Managementsystem nachhaltig in die Strukturen und Abläufe eines Unternehmens eingebunden. Betriebe, die dies erkannt haben, verknüpfen deshalb ihr Qualitäts- und/oder Umweltmanagementsystem mit einem Arbeitsschutzmanagementsystem. Sie vermeiden dadurch Störungen im Betriebsablauf, die beispielsweise durch Unfälle, arbeitsbedingte Erkrankungen und Schadensfälle entstehen, und verbessern ihr Betriebsergebnis. Darüber hinaus verbessert OHRIS auch die Rechtssicherheit des Arbeitgebers hinsichtlich seiner Verantwortung gegenüber den Beschäftigten.

Seit der ersten Veröffentlichung zu OHRIS (Band 1 im Jahr 1998) haben über 370 bayerische Unternehmen – mit insgesamt mehr als 187.000 Beschäftigten – ein Arbeitsschutzmanagementsystem auf der Grundlage von OHRIS eingeführt und dadurch ihren Arbeitsschutz und die Anlagensicherheit weiter verbessert: Große Automobilhersteller, Chemiefabriken und Energieversorger ebenso wie kleine Handwerksbetriebe der unterschiedlichsten Branchen. Das bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales setzt diese Initiativen zur Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit mit Nachdruck fort.

In den Jahren 2005, 2010 und 2018 wurde das Arbeitsschutzmanagementsystem-Konzept ORIS einer Revision unterzogen, um die Systemelemente an die aktuellen Entwicklungen bei Qualitäts-, Umwelt- und Arbeitsschutzmanagesystemen anzupassen. Dadurch wurde auch die einfache Integrierbarkeit von OHRIS in vorhandene Qualitätsmanagementsysteme nach ISO 9001:2015 weiter verbessert. Die auf dem Systemkonzept basierenden Hilfsmittel zur Einführung und Anwendung von OHRIS wurden ebenfalls überarbeitet. Das Ergebnis der jüngsten Revision wurde im im Juni 2018 in der Publikation “Das OHRIS-Gesamtkonzept” veröffentlicht. In dieser Broschüre wurden sowohl das Systemkonzept als auch alle erforderlichen Hinweise und Hilfsmittel für die Einführung und Anwendung eines betrieblichen Arbeitsschutzmanagementsystems zusammengefasst. Nach einer selbstverständlich freiwilligen und kostenfreien Systemprüfung durch die Gewerbeaufsicht können diese Betriebe eine Bestätigung in Gestalt eines OHRIS-Zertifikats erhalten.

In Deutschland gibt es etwa 3.32 Millionen gewerbliche Unternehmen. 97,3 Prozent dieser Unternehmen beschäftigen weniger als 50 Mitarbeiter, 99,5 Prozent dieser Unternehmen beschäftigen weniger als 250 Mitarbeiter; 56,2 Prozent aller Beschäftigten arbeiten in diesen Unternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen sind also ein bedeutender wirtschaftlicher Faktor und wegen der großen Anzahl der dort Beschäftigten, aber auch hinsichtlich des Unfallgeschehens besonders wichtig.

OHRIS als Grundlage

In Bayern wird das Arbeitsschutzmanagementsystem-Konzept auf der Grundlage von OHRIS (Occupational Health- and Risk-Managementsystem) interessierten Unternehmen zur Verfügung gestell. Auf dieser Grundlage kann ein betriebliches Arbeitsschutzmanagementsystem eingeführt und angewendet werden, welches auch in Verbindung mit Qualitäts- und Umweltmanagementsystemen (ISO 9001 bzw.ISO 14001) in Unternehmen eingesetzt werden kann. Die Systemelemente von OHRIS wurden in den Jahren 2005, 2010 und 2018 an die aktuellen Entwicklungen in den Bereichen bei Qualitäts-, Umwelt- und Arbeitsschutzmanagementsystemen angepasst, um eine einfache Integrierbarkeit von OHRIS in bereits vorhandene Managementsysteme zu erleichtern.

Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz mit System mit der ISO 45001

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz wirksam in die Unternehmenspraxis integrieren, dieses Ziel verfolgt die neue ISO 45001 („Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“). Der weltweit gültige Standard formuliert die Anforderungen an Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutz-Managementsysteme (A&G-MS, engl.: occupational health and safety management systems). Gleichzeitig gibt die Norm Unternehmen geeignete Instrumente und Maßnahmen an die Hand, um diese praktisch umzusetzen. Die ISO 45001 ist im März 2018 erschienen und wird den bisher meist verwendeten Standard BS OHSAS 18001 ablösen. Das IAF (International Accreditation Forum) hat eine Übergangsfrist– von drei Jahren festgelegt.

Effizientes Arbeitsschutzmanagement

Gesunde und motivierte Mitarbeiter sind der Schlüssel zum nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg. Gleichzeitig zeigen Unternehmen mit einer international anerkannten ISO 45001-Zertifizierung, dass sie ihrer sozialen Verantwortung gerecht werden. Denn sie setzen alles daran, das Risiko von Verletzungen, Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen der Beschäftigten nachweislich zu reduzieren – und verbessern ihren Arbeits- und Gesundheitsschutz laufend anhand von geeigneten Methoden und Instrumenten im Rahmen eines Managementsystems. So sorgen sie für mehr Sicherheit am Arbeitsplatz.

Vorteile einer ISO 45001 Zertifizierung
  • Internationale Anerkennung der Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
  • Gefahren und Risiken erkennen und beseitigen
  • Wettbewerbsvorteile durch ein ISO 45001-Zertifikat mit einem international etablierten und vertrauensstiftenden TÜV SÜD-Prüfzeichen
  • Rationalisierungspotential erkennen und nutzen
  • Laufende Verbesserung des Arbeitsschutzmanagementsystems
  • Rechtssicherheit schaffen
  • Haftungsrisiken kalkulierbar machen
  • Mitarbeiter motivieren
Was bringt die ISO 45001 Neues?

Viele Bereiche der Norm ISO 45001 regelte bereits der „Vorgängerstandard“ OHSAS 18001. Dennoch gibt es stellenweise deutliche Abweichungen und Ergänzungen. So rückt die ISO 45001 die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer und die Auslagerung von Leistungen an externe Auftragnehmer deutlich stärker in den Fokus. Das bedeutet: Nicht nur die festangestellten Beschäftigten des Unternehmens sind in die Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzubinden, sondern auch externe Mitarbeiter.

Umstellung von OHSAS 18001 auf ISO 45001

Grundsätzlich kommen auf Unternehmen mit einem gut implementierten Arbeits- und Gesundheitsschutz-Managementsystem nach OHSAS 18001 in der Regel – nach Auffassung von TÜV SÜD – keine allzu tiefgreifenden Änderungen oder umfangreiche neue Anforderungen bei der Umstellung zu. Organisationen mit einem integrierten Managementsystem werden dank High-Level-Struktur der ISO 45001 einige Parallelen zu den Standards ISO 9001:2015 und ISO 14001:2015 entdecken. Dennoch sollten sie alle Prozesse und interessierten Parteien aus Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf den Prüfstand stellen.

Für eine erfolgreiche Umsetzung oder Einführung empfiehlt die AS Scheller GmbH einen systematischen Start – was für die meisten Managementsysteme von Vorteil ist und was sie von Anfang an machen sollten:

  • Normen ansehen: Besorgen Sie sich frühzeitig den Text und machen Sie sich mit seinen Inhalten vertraut – von Risiken und Chancen bis zur „dokumentierten Information“.
  • Wie steht es um das einschlägige Fach- und Prozesswissen in Ihrem Unternehmen? Schließen Sie gegebenenfalls Wissenslücken.
  • Bilden Sie nach Möglichkeit ein Expertengremium aus internen Arbeitsschützern und Managementbeauftragten und gerne die Unterstützung durch die AS Scheller GmbH
  • Ermitteln Sie im Rahmen einer GAP-Analyse (ist ein Management-Instrument zur Früherkennung von Schwachstellen), wo Handlungsbedarf besteht.
  • Prüfen Sie die Führungsrollen und Verantwortlichkeiten.
  • Bestimmen Sie Prozesse, die Ihre Lieferanten, Dienstleister und externen Mitarbeiter konsequent in die Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einbinden.
  • Leiten Sie aus den Ergebnissen einen Implementierungsplan ab.
High Level Structure
Die High Level Structure (HLS) ist eine durch die ISO in den “ISO/IEC Directives” im Jahre 2012 durch den Annex SL veröffentlichte Grundstruktur für Managementsystemnormen. Diese Standardisierung soll dafür sorgen, dass die Anwendung der einzelnen Normen durch ihre gleiche Struktur erleichtert wird.

Die Norm weist die sogenannte „High Level Structure“ (HLS) auf, die nach einem Beschluss der ISO für alle neuen Managementsystem-Normen anzuwenden ist – so zum Beispiel auch für die ISO 9001:2015 oder die ISO 14001:2015. Eine einheitliche Gliederung, die Verwendung einheitlicher Begriffe sowie Definitionen und einer einheitlichen Terminologie erleichtern es Unternehmen, ihre Zertifizierungen in einem integrierten Managementsystem zu bündeln. Darüber hinaus sorgt der einheitliche Aufbau für eine bessere Übersichtlichkeit und Anwendbarkeit der Norm.

Inhaltliche Änderungen

Aus der High Level Structure heraus ergeben sich Inhalte, die ähnlich oder sogar gleich wie bei den revidierten Normen ISO 9001 und ISO 14001 sind. Das betrifft zum Beispiel den Kontext der Organisation beziehungsweise des Unternehmens. Zudem sind externe und interne Themen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen.

Neben den externen Personengruppen wie etwa Kunden sind explizit auch interne Personengruppen, insbesondere Beschäftigte, zu berücksichtigen. Des Weiteren wird in der ISO 45001 die Verantwortung des oberen Managements besonders hervorgehoben. Auch das ist ein Punkt, der in den revidierten Normen ISO 9001 und ISO 14001 aufgegriffen wird.

Darüber hinaus berücksichtigt die neue ISO 45001 explizit Personen, die nicht fest angestellt sind, aber unter der Verantwortung der Organisation beziehungsweise des Unternehmens tätig sind, etwa Subunternehmer – sogenannte Kontraktoren – oder auch komplett ausgelagerte Prozesse. Hierzu enthält die neue Norm eigens Unterkapitel.

Neu ist auch der Begriff „Chancen“ im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dabei geht es um Aspekte, die über die reine Beseitigung oder Minimierung von Arbeitsschutzrisiken und Risiken oder Belastungen für die Gesundheit hinausgehen.

DELTA Audit zur ISO 45001

Die AS Scheller GmbH unterstützt Unternehmen beim Umstieg von der bestehenden OHSAS 18001 auf die ISO 45001 durch ein DELTA Audit. Im Zuge dieses Audits begleiten wir Sie, um Ihre bestehenden Prozesse, Festlegungen und Verfahren zu “Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SGA)” zu überprüfen, Abweichungen und Unterschiede aufzuzeigen und die Schwachstellen gegenüber den Anforderungen der ISO 45001 herauszuarbeiten

Ansprechpartner

Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

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